Sprachliche, kulturelle und grammatikalische Hinweise
Conditions d’achèvement
Hier findest Du alle sprachlichen, kulturellen und grammatikalischen Hinweise aus dem Kurs A2 zusammengefasst.
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G |
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Grammatikalischer Hinweis zu den Gebärden BERÜHMT und BEKANNT | ||
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Die beiden Gebärden BERÜHMT und BEKANNT unterscheiden sich lediglich durch das Mundbild. Sie können jeweils mit ausgeklapptem oder mit eingeklapptem Daumen ausgeführt werden, ohne dass das Auswirkungen auf die inhaltliche Bedeutung der Gebärden hat. BERÜHMT | ||
Grammatikalischer Hinweis zu der Gebärde EINLADEN | ||
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Die Gebärde EINLADEN gehört zu der Gruppe der Richtungsverben. Dabei handelt es sich um Verben, bei denen die Ausführungsrichtung, also Start- und Endpunkt der Gebärde, eine bedeutungstragende Rolle spielt.
Während jedoch die meisten anderen Richtungsverben den Startpunkt ihrer Bewegung beim Subjekt und den Endpunkt beim Objekt haben, ist das bei der Gebärde EINLADEN genau umgekehrt. Zwei Beispiele zur Veranschaulichung findest Du hier in diesem Satz: Während HELFEN-mir bei dem Gegenüber als Subjekt beginnt und bei der gebärdenden Person als Objekt endet („du hilfst mir“), beginnt die Gebärde EINLADEN-dich beim Objekt (Gegenüber) und endet beim Subjekt, also der gebärdenden Person („Ich lade dich ein“). IX-1 MÖCHTEN RESTAURANT EINLADEN-mich, DURCH IX-2 VIEL HELFEN-mir+. | ||
Grammatikalischer Hinweis zu der Gebärde ODER | ||
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Eine kurze Auffrischung: Eine Ergänzungsfrage mit einer „Oder”-Auswahl muss nicht zwingend durch die explizite Verwendung der Gebärde ODER formuliert werden. Stattdessen ist auch eine Verortung der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten wie HUND und KATZE „erlaubt”. Dafür werden die einzelnen Gebärden jeweils an einem bestimmten Ort im Gebärdenraum ausgeführt, verbunden mit einer leichten Drehung des Körpers in diese Richtung. IX-2 DA HAUSTIER? HUND KATZE? | ||
Grammatikalischer Hinweis zum Hinweispronomen IX-Hinweis | ||
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Das Hinweispronomen weist auf ein ganz bestimmtes Objekt aus einer Menge ähnlicher Objekte hin. Dabei kann es sich um eine bestimmte Person, einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Gegenstand handeln, die, das oder der aus einer unbestimmten Menge heraus konkret hervorgehoben werden soll. Die IX-Gebärde deutet dabei direkt auf das bestimmte, im Gebärdenraum vorgestellte Objekt. Begleitet wird die Gebärde von einem Gesichtsausdruck bzw. einer Mundgestik, die so etwas wie „genau dieses“ ausdrückt, und auf dem Mund bildet sich etwas wie „sss“ ab. IX-Hinweis ESSEN OHNE KNOBLAUCH SCHMECKEN NICHT, MUSS KNOBLAUCH DAZU KOCHEN-aktiv. | ||
Grammatikalischer Hinweis zur Verneinung bei Modalverben | ||
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Die Modalverben KÖNNEN, MÜSSEN, DÜRFEN, SOLLEN, MÖGEN und WOLLEN werden verneint, indem ihre Grundform ausgeführt wird, gefolgt von der Gebärde NICHT.
IX-2 KNIE SCHMERZEN, IX-2 SPORT WIE-LANGE DARF NICHT? | ||
K |
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Kultureller Hinweis zu dem Begriff „Inklusion“ | ||
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Seit In-Kraft-Treten der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen vor einigen Jahren hat der Begriff „Inklusion“ mehr und mehr das Konzept der „Integration“ ersetzt. Integration geht davon aus, dass es eine Mehrheit „normaler“ bzw. nicht-behinderter Menschen gibt, welche die Gesellschaft bilden. In diese Mehrheit werden behinderte Menschen bzw. Menschen mit besonderen Bedürfnissen integriert, indem ihnen die Teilnahme an dieser Mehrheitsgesellschaft ermöglicht wird. Wenige Menschen mit besonderen Eigenschaften, Einschränkungen, Bedürfnissen werden somit in die Mehrheit aufgenommen. Sie werden jedoch vielfach weiterhin in einer Sonderrolle wahrgenommen.
Dieses Verständnis wird immer mehr abgelöst durch eines, das alle Menschen grundsätzlich „auf Augenhöhe“ sieht, ohne Vorsprung des einen vor dem anderen. Jeder Mensch hat seine individuellen Eigenschaften, Bedürfnisse oder Einschränkungen. So ist das Ziel von Inklusion gerade nicht, Einzelne zu einer definierten Mehrheit dazuzuholen, sondern vielmehr alle Menschen gemeinsam und zugleich als Bausteine einer Gesellschaft zu verstehen. Es muss also niemand integriert werden, weil alle schon dabei sind. Der Fokus liegt beim Konzept der „Inklusion“ also darauf zu schauen, welcher Unterstützung und anderer Massnahmen es bedarf, damit alle gleichermassen Teil der gemeinsamen Gesellschaft sein, diese gestalten und an ihr teilhaben können.
Eine Schaubild der Aktion Mensch zeigt den Unterschied zwischen den Begriffen sehr anschaulich: https://www.aktion-mensch.de/dafuer-stehen-wir/was-ist-inklusion.html INKLUSION | ||
Kultureller Hinweis zu den Kulturtagen der Gehörlosen | ||
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Der Bildungskongress im deutschsprachigen Raum findet alle drei Jahre statt. Die drei Gehörlosenbünde aus der Schweiz, Österreich und Deutschland arbeiten eng zusammen und regen stets das Thema "Gebärdensprache macht stark" an. Die Schweiz vertritt die Gehörlosen aus den drei Regionen Deutschschweiz, Romandie und Tessin. Es ist eine Ausnahme, dass sie im deutschsprachigen Raum involviert sind.
Die Veranstaltung dauert drei Tage und nimmt sich brisanten Themen an:
Die Chance auf Gleichheit von Menschen mit und ohne Hörbehinderung, Mitspracherecht und Partizipation der Gebärdensprache in allen Bereichen wie Beruf, Schule, TV, Gesellschaft, öffentlicher Verkehr, etc.
Es geht um die Identität und Kultur der Gehörlosen durch barrierefreie Zugänge mit Gebärdensprachdolmetscherinnen, z.B. an Events und Konzerten usw. Auch hörende Menschen sind willkommen.
Letzte Bildungskongresse:
2010: Saarbrücken
2013: Wien
2016: Bern
2020 auf 2021, aufgrund der Corona-Pandemie verschoben: Frankfurt in Main IX-2 SCHON ÖFFENTLICH VERANSTALTUNG POSS-3 GEHÖRLOS, BEISPIEL KULTURWOCHE, DABEI? | ||
Kultureller Hinweis zu der Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher | ||
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In „öffentlichen“ Bereichen wie bei Behördengängen, Arztbesuchen, Elternabende der Volksschule, bei der Polizei oder vor Gericht werden die anfallenden Kosten für Gebärdensprachdolmetscher von den zuständigen Kostenträgern übernommen. So werden die Dolmetscherkosten im Rahmen einer Berufsausbildung von der Invalidenversicherung bezahlt, während bei einer Besprechung mit dem Sozialamt, das Amt gemäss Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
In "privaten" Bereichen (Familienfest, private Kurse, Hochzeit, …) werden die Kosten nur übernommen, wenn der Einsatz eines Dolmetschers als zweck- und verhältnismässig eingestuft wird.
Trotzdem kann es sein, dass keine Gebärdensprachdolmetscher anwesend ist, weil zum Beispiel der Termin zu kurzfristig angesetzt wurde und keine gefunden werden kann. Dann ist man auf den guten Willen und die Rücksichtnahme durch Gesprächspartner, Kursleitungen etc. angewiesen, und muss dabei doch meistens viele weitere Barrieren in Kauf nehmen, denn in der Regel läuft die Kommunikation dann eben mangels Alternative über Hilfsmittel wie Aufschreiben, Lippenlesen und dergleichen.
ARBEITSPLATZ, GESPRÄCH VORTRAG, IX-1 DA DOLMETSCHER IX-Dolmetscher AUF-mich ÜBERSETZEN. | ||
Kultureller Hinweis zu Dolmetschdienstleistungen am Arbeitsplatz für gehörlose Menschen | ||
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Die Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung regelt die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschdienstleistungen am Arbeitsplatz. Gemäss Artikel 9 gilt es allerdings zu beachten, dass der Betrag auf monatlich 1793.00 Franken beschränkt ist und dass die betroffene Person ein Gesuch an die Invalidenversicherung (IV) stellen muss, welche dann im Einzelfall entscheidet.
ARBEITSASSISTENT | ||